Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 15. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 447.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
15. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschie- nen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktienge- sellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/1; Verfahren EK 2026 259). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2026 Be- schwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026 betreffend Konkurs- eröffnung über die beschwerdeführende Partei sei aufzuheben und das Konkursbegehren der be- schwerdegegnerischen Partei sei abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026 betref- fend Konkurseröffnung aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurtei- lung an das Kantonsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Konkursamt des Kantons Zug sei anzuweisen, keine Zwangsvollstreckungshandlungen durchzuführen und vorläufig Dritten keine Kenntnis über die Konkurseröffnung zu geben, insbesondere die Publikation des Konkurses zu un- terlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates, eventualiter der be- schwerdegegnerischen Partei. 3. Mit Verfügung vom 23. April 2026 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. 5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 machte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ergänzende Ausführungen.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.
E. 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf den 26. Mai 2026, 08.50 Uhr. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem beim Obergericht hinter- legten Betrag von insgesamt CHF 1'000.00 an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 259) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).
E. 3 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 17. April 2026 CHF 500.00 und am 22. April 2026 weitere CHF 500.00 bei der Gerichtskasse (vgl. act. 1/8-10). Die Forderung der Beschwer- degegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 447.00 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
E. 4 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte
Seite 4/5 für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 21. April 2026 (act. 1/4) wurden gegen sie – nebst der Betrei- bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betra- ges bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit September 2024 22 Betreibungen über insge- samt CHF 131'189.24 angehoben. Davon sind 7 Betreibungen über CHF 40'605.66 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. Eine Betreibung im Betrag von CHF 2'727.62 ist durch Rechtsvorschlag gehemmt. Weitere 14 Betreibungen über insgesamt CHF 87'855.96 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Offen sind demnach 15 Be- treibungen über einen Gesamtbetrag von CHF 90'583.58. Soweit die Beschwerdeführerin mit Noveneingabe vom 21. Mai 2026 vorbringt, sie habe in der Zwischenzeit eine weitere Zah- lung von rund CHF 10'000.00 geleistet, kann darauf wegen Verspätung nicht eingegangen werden (vgl. E. 2 vorne). Selbst wenn darauf abgestellt werden könnte, würde dies nichts daran ändern, dass immer noch Betreibungen im Betrag von rund CHF 80'000.00 offen sind.
E. 5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, wie viele flüssige Mittel (Bargeld und Bankguthaben) die Beschwerdeführerin derzeit hat. Es liegt auch kein Zwischenabschluss oder aktueller Status vor. Die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung per 30. Juni 2025 (act. 1/11) ist nicht aktu- ell, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe einen Kredit von CHF 350'000.00 für ein sich anbahnendes Geschäft zwecks Liquiditätssicherung erhalten, bleibt völlig unbelegt. Auch mit dem Hinweis, der kurz bevor- stehende Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Spezialmaschine im Wert von EUR 820'000.00 werde ihre Liquidität nachhaltig verbessern, vermag die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die entsprechende Bestellung der E.________ stammt vom 2. August 2024 und als Liefertermin wird der 16. August 2025 an- gegeben (act. 1/6).
E. 5.3 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die offenen Betrei- bungsforderungen von CHF 90'583.58 in naher Zeit tilgen will. Ihre Zahlungsfähigkeit ist da- her nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen.
E. 5.4 Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, muss das Datum der Konkurseröffnung neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festge-
Seite 5/5 setzt werden (BGE 118 III 39, Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2023 vom 12. Januar 2024 E. 5).
E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. Urteilsspruch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 90 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 26. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 15. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 447.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
15. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschie- nen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktienge- sellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/1; Verfahren EK 2026 259). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2026 Be- schwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026 betreffend Konkurs- eröffnung über die beschwerdeführende Partei sei aufzuheben und das Konkursbegehren der be- schwerdegegnerischen Partei sei abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026 betref- fend Konkurseröffnung aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurtei- lung an das Kantonsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Konkursamt des Kantons Zug sei anzuweisen, keine Zwangsvollstreckungshandlungen durchzuführen und vorläufig Dritten keine Kenntnis über die Konkurseröffnung zu geben, insbesondere die Publikation des Konkurses zu un- terlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates, eventualiter der be- schwerdegegnerischen Partei. 3. Mit Verfügung vom 23. April 2026 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. 5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 machte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ergänzende Ausführungen.
Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 17. April 2026 CHF 500.00 und am 22. April 2026 weitere CHF 500.00 bei der Gerichtskasse (vgl. act. 1/8-10). Die Forderung der Beschwer- degegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 447.00 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte
Seite 4/5 für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 21. April 2026 (act. 1/4) wurden gegen sie – nebst der Betrei- bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betra- ges bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit September 2024 22 Betreibungen über insge- samt CHF 131'189.24 angehoben. Davon sind 7 Betreibungen über CHF 40'605.66 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. Eine Betreibung im Betrag von CHF 2'727.62 ist durch Rechtsvorschlag gehemmt. Weitere 14 Betreibungen über insgesamt CHF 87'855.96 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Offen sind demnach 15 Be- treibungen über einen Gesamtbetrag von CHF 90'583.58. Soweit die Beschwerdeführerin mit Noveneingabe vom 21. Mai 2026 vorbringt, sie habe in der Zwischenzeit eine weitere Zah- lung von rund CHF 10'000.00 geleistet, kann darauf wegen Verspätung nicht eingegangen werden (vgl. E. 2 vorne). Selbst wenn darauf abgestellt werden könnte, würde dies nichts daran ändern, dass immer noch Betreibungen im Betrag von rund CHF 80'000.00 offen sind. 5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, wie viele flüssige Mittel (Bargeld und Bankguthaben) die Beschwerdeführerin derzeit hat. Es liegt auch kein Zwischenabschluss oder aktueller Status vor. Die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung per 30. Juni 2025 (act. 1/11) ist nicht aktu- ell, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe einen Kredit von CHF 350'000.00 für ein sich anbahnendes Geschäft zwecks Liquiditätssicherung erhalten, bleibt völlig unbelegt. Auch mit dem Hinweis, der kurz bevor- stehende Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Spezialmaschine im Wert von EUR 820'000.00 werde ihre Liquidität nachhaltig verbessern, vermag die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die entsprechende Bestellung der E.________ stammt vom 2. August 2024 und als Liefertermin wird der 16. August 2025 an- gegeben (act. 1/6). 5.3 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die offenen Betrei- bungsforderungen von CHF 90'583.58 in naher Zeit tilgen will. Ihre Zahlungsfähigkeit ist da- her nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 5.4 Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, muss das Datum der Konkurseröffnung neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festge-
Seite 5/5 setzt werden (BGE 118 III 39, Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2023 vom 12. Januar 2024 E. 5). 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. Urteilsspruch 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf den 26. Mai 2026, 08.50 Uhr. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem beim Obergericht hinter- legten Betrag von insgesamt CHF 1'000.00 an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 259) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: